Verfahrensordnung für Hinweise nach §§ 12 ff. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und für Beschwerden nach § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Sehr geehrte/r Hinweisgeber/in,
die Raiffeisen Waren-Gruppe nimmt ihre Verantwortung für das gesetzes- und regelkonforme Verhalten (Compliance) ihrer Mitarbeitenden – von der studentischen Hilfskraft bis zur Geschäftsführung – sehr ernst. Alle Mitarbeitenden tragen mit ihrer persönlichen Integrität und ihrem Verhalten zur guten Reputation, zum Vertrauen unserer Geschäftspartner und Kunden, zum Wohlergehen aller Mitarbeitenden sowie zum nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg der Raiffeisen Waren-Gruppe bei.
Von zentraler Bedeutung für eine funktionierende Compliance ist das frühzeitige Erkennen und Aufarbeiten von Verstößen, um diese unverzüglich abstellen und das bestehende Compliance-Management-System bei Bedarf anpassen zu können. Dies erfordert in besonderer Weise die Aufmerksamkeit aller Mitarbeitenden und deren Bereitschaft, Verdachtsmomente zu melden.
Die Raiffeisen Waren-Gruppe stellt daher im Einklang mit den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)* ein modernes Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren bereit, das vertrauliche und technisch sichere Kommunikationskanäle für (anonyme) Meldungen eröffnet und eine transparente, zügige und objektive Aufklärung sicherstellt. Wir ermutigen daher die Mitarbeitenden der Raiffeisen Waren-Gruppe, über das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren mögliche Missstände oder Unregelmäßigkeiten im Unternehmen nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung zu melden.
Selbstverständlich steht das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren auch Kund*innen, Geschäftspartner*innen, Drittanbieter*innen und sonstigen Personen zur Verfügung, welche Praktiken, Verfahren oder Umstände zu melden beabsichtigen, die Bedenken hinsichtlich gesetzes- oder regelkonformen Verhaltens aufkommen lassen.
Davon abgesehen dient das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren ferner dazu, Hinweise auf menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Pflichtverletzungen oder Risiken aufzuklären, die durch das wirtschaftliche Handeln der Raiffeisen Waren-Gruppe im eigenen Geschäftsbereich oder im Geschäftsbereich eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers entstanden sind. Das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren fungiert damit auch als Beschwerdeverfahren im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)** für Hinweisgebende entlang der Lieferkette.
Mit der Einrichtung des Hinweisgeber-Beschwerdeverfahrens ist die Erwartung verbunden, dass hiervon in verantwortungsvoller Weise Gebrauch gemacht wird. Es dient insbesondere nicht als persönlicher "Kummerkasten".
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist es uns daher ein großes Anliegen, Ihnen das Verfahren zur Nutzung unseres Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahrens im Folgenden ausführlich zu erläutern.
HINWEIS: Dieses Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren gilt für die hier aufgeführten Unternehmen der Raiffeisen Waren-Gruppe.
I. Verfügbare Meldekanäle
Hinweise und Beschwerden können Sie über verschiedene Meldekanäle (telefonisch, postalisch und online) an unsere interne Meldestelle herantragen. Auf ausdrücklichen Wunsch steht Ihnen unsere interne Meldestelle auch gerne persönlich zur Verfügung.
1. Persönliche Meldung:
Zur Vereinbarung eines persönlichen Termins kontaktieren Sie unsere interne Meldestelle bitte zunächst über einen der folgenden Meldekanäle.
2. Telefonische Meldung:
Für die telefonische Meldung von Hinweisen/Beschwerden oder bei Fragen rund um das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren steht Ihnen unsere interne Meldestelle gerne montags bis freitags in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr unter der Nummer +49 (0) 561 7122-610 zur Verfügung.
Sollte Ihr Hinweis / Ihre Beschwerde eine*n unserer Jurist*innen betreffen, können Sie sich unter der Telefonnummer +49 (0) 561 7122 315 auch an unseren Datenschutzkoordinator wenden.
3. Postalische Meldung:
Die Adresse für postalische Meldungen lautet:
Raiffeisen Waren GmbH
Rechtsabteilung
Ständeplatz 1-3
34117 Kassel
Sollten Sie nicht wünschen, dass unsere Sekretariatsmitarbeiter*innen Kenntnis von Ihrer Meldung nehmen, können Sie Ihren Hinweis/Ihre Beschwerde mit dem Zusatz „vertraulich/nur von der internen Meldestelle zu öffnen“ direkt an unsere interne Meldestelle adressieren. Zur Vereinfachung können Sie hierfür unser Hinweisgeber-/Beschwerdeformular nutzen. Dieses ist in den einzelnen Niederlassungen erhältlich oder hier abrufbar.
Sofern Sie Ihre Meldung unter Nennung Ihrer Kontaktdaten abgegeben haben, erhalten Sie innerhalb von einer Woche nach Eingang Ihrer Meldung eine Eingangsbestätigung.
4. Online-Meldung:
a. Technische Einführung:
Für unser Online-Meldesystem nutzen wir die Plattform „Trusty“ der Trusty AG. Über diese werden Sie ohne vorherige Registrierung in nur wenigen Schritten durch den Hinweisgeber-/Beschwerdevorgang geleitet. Hierfür sind im Einzelnen folgende Klicks/Angaben erforderlich:
Rufen Sie unser Beschwerdesystem auf und klicken Sie auf „Meldung erstellen“.
Lesen Sie die Hinweise zur Sicherheit und Vertraulichkeit, die Bestimmungen zur Datenverarbeitung sowie die Verpflichtungen zur Anonymität und akzeptieren Sie die Bedingungen mittels Anklicken der dafür vorgesehenen Checkbox. Anschließend klicken Sie auf „Weiter“. Die genannten Hinweise finden Sie durch Anklicken des Wortes „Angaben“ oberhalb der Checkbox sowie des Wortes „Datenschutz“ am unteren Ende der Seite.
Wählen Sie in der Drop-down-Liste das Land aus, in dem der Verstoß erfolgt ist. Anschließend klicken Sie auf „Weiter“.
Füllen Sie die Felder zu Ort und Zeit des Verstoßes, zu den an dem Verstoß beteiligten Personen sowie zur Beschreibung des Verstoßes nach bestem Wissen und Gewissen aus. Sofern vorhanden und gewünscht, können Sie uns über den Button „Dokumente anhängen“ weitere relevante Informationen zukommen lassen. Anschließend klicken Sie auf „Weiter“.
Wählen Sie aus, ob Sie Ihre Meldung anonym oder unter Angabe Ihrer Person abgeben wollen. Anschließend klicken Sie zur Eingabe Ihrer Personendaten auf „Weiter“ bzw. im Falle einer anonymen Meldung direkt auf „Absenden“.
Unsere Datenschutzerklärung zum Hinweisgebersystem können Sie hier einsehen.
b. Verfahrensablauf nach Erhalt der Meldung
Zugangsdaten:
Nach Versendung Ihres Hinweises erhalten Sie zunächst Ihre Zugangsdaten.
Bitte bewahren Sie diese sorgfältig und geschützt vor dem Zugriff unbefugter Dritter auf. Damit können Sie sich jederzeit über den Button „Ihr Posteingang“ unter rw.trusty.report anmelden, um Nachrichten unsererseits zu lesen und darauf zu antworten oder Informationen nachzureichen.
Eingangsbestätigung:
Sofern Sie die Meldung nicht anonym, sondern unter Nennung Ihrer Kontaktdaten inklusive E-Mail-Adresse abgegeben und mittels Anklicken der Checkbox um Benachrichtigung über neue Posteingänge per E-Mail gebeten haben, erhalten Sie im Anschluss an das Versenden des Hinweises zudem eine automatisierte Eingangsbestätigung durch den Plattformbetreiber.
Zusätzlich zu dieser automatisierten Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb von einer Woche ab Eingang Ihrer Meldung eine gesonderte Eingangsbestätigung durch unsere interne Meldestelle.
II. Verfahren nach Eingang der Meldung:
1. Eingangsbestätigung und Dokumentation
Wie bereits erläutert, erhalten Sie spätestens nach sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung, soweit dies nicht mangels verfügbarer Kontaktmöglichkeiten unmöglich ist.
Alle eingehenden Meldungen werden in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots dokumentiert. Die Dokumentation der Meldung wird in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, kann jedoch länger aufbewahrt werden, sofern dies gesetzlich erforderlich und verhältnismäßig ist.
Sofern Sie ein persönliches Treffen mit der internen Meldestelle wünschen oder im Falle einer telefonischen Meldung, wird das Gespräch – Ihr Einverständnis vorausgesetzt - entweder durch eine Tonaufzeichnung (z.B. mittels Diktiergerät) oder durch eine möglichst genaue Niederschrift des Wortlautes in Form eines ausführlichen Wortprotokolls dokumentiert. Anschließend wird Ihnen der Vermerk bzw. das Protokoll mit der Bitte um Bestätigung durch Unterzeichnung zur Prüfung sowie für etwaige Anmerkungen und Korrekturen überlassen. Wurde eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung des Protokolls verwendet, wird diese daraufhin gelöscht. Sollten Sie mit der Anfertigung einer Tonaufnahme oder eines Wortprotokolls nicht einverstanden sein, wird die Meldung durch unsere interne Meldestelle mittels Inhaltsprotkoll dokumentiert.
2. Erstprüfung und Sachverhaltsermittlung:
In den auf den Eingang des Hinweises/der Beschwerde folgenden ein bis vier Wochen nimmt unsere interne Meldestelle eine Erstprüfung vor und ermittelt gegebenenfalls den Sachverhalt. In diesem Rahmen wird die Stichhaltigkeit Ihrer Meldung untersucht und geprüft, ob das gemeldete Risiko/der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich unseres Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahrens fällt. Außerdem wird geprüft, ob ausreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, an die eine Untersuchung anknüpfen kann. Wir bitten um Verständnis dafür, dass der damit einhergehende Zeitaufwand je nach Ausführlichkeit der von Ihnen getätigten Angaben und der Art des gemeldeten Risikos/Verstoßes variieren kann.
Bitte beachten Sie, dass bereits in dieser Verfahrensstufe gegebenenfalls benannte oder ermittelte Personen zu dem Sachverhalt befragt werden können. Sollten darüber hinaus weitere Informationen benötigt werden, werden wir - sofern möglich – auf Sie zukommen.
Nach Abschluss der Ermittlungen erhalten Sie eine Zwischenstandmeldung. Dessen unbeschadet steht es Ihnen jederzeit frei, Rückfragen bezüglich der von Ihnen eingereichten Meldung an uns zu richten.
3. Abschluss der Untersuchung:
Die Untersuchung wird abgeschlossen, wenn
- entweder ausreichende Sachverhaltskenntnisse vorliegen, um das Nichtvorliegen des durch eine Meldung adressierten (möglichen) Verstoßes oder Risikos zuverlässig beurteilen zu können oder
- ausreichende Sachverhaltserkenntnisse vorliegen, um das Vorliegen des durch eine Meldung adressierten (möglichen) Verstoßes oder Risikos zuverlässig beurteilen zu können oder
- eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mit vertretbaren Mitteln nicht möglich oder unverhältnismäßig erscheint.
Nach Abschluss der Untersuchung verfasst die interne Meldestelle einen schriftlichen Untersuchungsbericht. Dieser enthält eine Schilderung des ermittelten Sachverhalts und das (begründete) Untersuchungsergebnis.
Bei Bestätigung eines Verdachts wird - gegebenenfalls gemeinsam mit der Personalabteilung - geprüft, ob und welche Maßnahmen im konkreten Fall im Unternehmen bzw. gegen Mitarbeitende oder Lieferanten ergriffen werden sollen. Neben personellen, arbeitsrechtlichen, haftungsrechtlichen und/oder vertragsrechtlichen Konsequenzen kann insbesondere eine Meldung an Behörden oder die Staatsanwaltschaft angezeigt sein. In jedem Fall werden wir im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten angemessene Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko/Verstoß vorzubeugen, dieses/diesen zu minimieren oder im besten Fall gänzlich zu beseitigen. Eine entsprechende (begründete) Empfehlung wird ebenfalls in den Untersuchungsbericht aufgenommen.
Je nach Art und Schwere des Risikos/Verstoßes kann die Untersuchung bis zu zwölf Monate in Anspruch nehmen. Um Ihr Vertrauen in unseren Hinweisgeber-/Beschwerdeprozess zu stärken, werden wir Ihnen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch quartalsweise, Zwischenstandmeldungen (u. a. zu dem Sachstand, den geplanten und ergriffenen Folgemaßnahmen sowie zu den Gründen für die Auswahl der jeweiligen Maßnahmen) geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Information nur erfolgen darf, soweit interne Nachforschungen oder Ermittlungen dadurch nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Nach Abschluss der Untersuchung erhalten Sie eine Abschlussmeldung.
4. Unterrichtung der Geschäftsleitung
Die interne Meldestelle unterrichtet die Geschäftsführung der von der Meldung betroffenen Gesellschaft der Raiffeisen Waren-Gruppe spätestens mit Abschluss der Untersuchung, sofern nicht eine frühere Unterrichtung aufgrund des Inhalts der Meldung oder aufgrund der Erkenntnisse aus der Untersuchung erforderlich erscheint. Die Identität der hinweisgebenden Person(en) wird gegenüber der Geschäftsführung nicht offengelegt.
Im Falle eines Interessenkonflikts wird nur den von dem Interessenkonflikt nicht betroffenen Geschäftsführern berichtet. Sollten sämtliche Geschäftsführer von einem Interessenkonflikt betroffen sein, wird an den Vorsitzenden des für die Kontrolle der Geschäftsführung jeweils zuständigen Organs oder hilfsweise dessen Mitglieder berichtet (Aufsichtsratsvorsitzender oder Gesellschafter).
5. Evaluation der ergriffenen Maßnahmen:
Zur Evaluation der ergriffenen Maßnahmen zwecks etwaiger anschließender Prozessoptimierung und zur Sicherstellung, dass Sie im Nachgang keinen Repressalien ausgesetzt werden, setzen wir uns – sofern möglich – nach Abschluss des Verfahrens erneut mit Ihnen in Verbindung. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des gemeldeten Risikos bzw. Verstoßes und der daraufhin eingeleiteten Maßnahmen in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Verfahrens. Sollten Sie dies nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit.
6. Feedback-Umfrage:
Um sicherzustellen, dass unser Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren stets den Bedürfnissen unserer Hinweisgeber*innen entspricht, werden wir Sie nach Abschluss des zugrundeliegenden Vorgangs um Ihr Feedback bitten. Sollten Sie dies nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit.
7. Inkrafttreten und regelmäßige Überprüfung
Diese Verfahrensordnung einschließlich der folgenden "FAQ" ersetzt die bisherige Verfahrensordnung und tritt zum 01.12.2023 in Kraft. Sie wird jährlich und anlassbezogen auf ihre Aktualität, Wirksamkeit und Effektivität überprüft.
Im Folgenden eine zusammenfassende Übersicht des Verfahrensablaufs:
* Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) soll dem Schutz von Personen dienen, welche im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über strafbewehrte Verstöße, bestimmte bußgeldbewehrte Verstöße oder Verstöße gegen bestimmte nationale und unmittelbar geltende europäische Rechtsvorschriften erlangt haben.
** Die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) fallenden Risiken/Verstöße sind in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG geregelt. Einen Überblick bietet Punkt 2 unserer FAQ.
FAQ
Das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren steht allen Mitarbeitenden der Raiffeisen Waren-Gruppe und darüber hinaus unseren Kund*innen, Lieferanten bzw. deren Mitarbeitenden und sonstigen Dritten (z.B. direkt Betroffene oder Personen mit Kenntnis über ein (mögliches) Risiko/einen (möglichen) Verstoß durch einen unmittelbaren/mittelbaren Lieferanten) zur Verfügung. Welche Rechtspositionen in den Anwendungsbereich unseres Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahrens fallen, erfahren Sie unter Punkt 2.
Über das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren sollen tatsächliche oder vermutete Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder interne Regelwerke durch uns oder einen unserer Lieferanten sowie entsprechende Risiken gemeldet werden.
Meldungen sollen demnach insbesondere in den folgenden Fällen erfolgen:
- Korruption / Bestechung
- Betrug / Untreue
- Diebstahl / Unterschlagung / Sachbeschädigung
- Geldwäsche
- Verstöße gegen Kartell- und Wettbewerbsgesetze
- Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen
- Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften oder Verschwendung von natürlichen Ressourcen
- Fälle verbaler und nonverbaler, physischer oder sexueller Belästigung, Mobbing, Diskriminierung oder Gewalt am Arbeitsplatz
- Verstöße gegen Regelungen zur Arbeitssicherheit sowie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Verletzung von Menschenrechten
Sie müssen keine vollständige Gewissheit über den Sachverhalt haben, sodass auch ein hinreichend begründeter Verdacht gemeldet werden kann. Bitte beachten Sie jedoch die Informationen bezüglich vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebener Falschmeldungen unter Punkt 7.
Für Probleme, die keine tatsächlichen oder vermuteten Verstöße betreffen, steht das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung. So sind etwa bei Unzufriedenheit mit Kolleg*innen oder Vorgesetzten, mit Arbeitsabläufen oder Arbeitsanweisungen oder mit der Ausstattung betrieblicher Einrichtungen oder auch bei Vorkommnissen aus dem Privatbereich ohne Bezug zum Unternehmen grundsätzlich der oder die jeweilige Vorgesetzte, die Personalabteilung und/oder der Betriebsrat der richtige Ansprechpartner.
Bitte schildern Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt so präzise wie möglich. Nennen Sie dabei idealerweise das betroffene Unternehmen sowie die betroffenen Personen. Sollten Sie sich über Einzelheiten Ihrer Schilderung unsicher sein, machen Sie dies bitte kenntlich.
Ihre Meldung kann auch anonym erfolgen. Bitte achten Sie in diesem Fall selbstständig darauf, dass die Voraussetzungen für eine anonyme Meldung vorliegen (z. B. Versendung des Schreibens über eine von Ihrem Wohnort entfernte Postfiliale, Rufnummernunterdrückung etc.). In Bezug auf die Online-Meldung weisen wir zudem darauf hin, dass ausschließlich der Plattformanbieter Zugang zu Ihren Daten (z. B. IP-Adresse) hat und uns diese zu keiner Zeit zur Verfügung stellt.
Die Vertraulichkeit der eingegangenen Meldungen sowie Ihrer Identität wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Sofern Sie Ihre Meldung nicht anonym einreichen, ist Ihre Identität nur der internen Meldestelle und den diese bei der Bearbeitung der Meldung unterstützenden sowie den für die Einleitung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen bekannt und wird nur im Falle Ihrer Zustimmung oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung an Dritte weitergegeben. Gleiches gilt für die Identität der Betroffenen oder jener Personen, die sonst in der Meldung genannt werden, es sei denn, die Weitergabe ist zur Ergreifung von Folgemaßnahmen notwendig.
Repressalien gegen hinweisgebende Personen sind rechtlich untersagt und widersprechen zudem unseren Grundprinzipien. Benachteiligungen, Anfeindungen und sonstige Nachteile für Hinweisgebende sind ebenso verboten wie entsprechende Androhungen oder Versuche und werden gegebenenfalls arbeitsrechtlich sanktioniert. Wenden sich Hinweisgebende wegen solcher Beeinträchtigungen an die interne Meldestelle oder an den Compliance Officer, wird ihnen sofortige Unterstützung gewährt.
Auch die Informationsbeschaffung darf nicht geahndet werden, sofern die Beschaffung oder der Zugriff auf die Informationen selbst keine Straftat darstellt. Vielmehr möchten wir an dieser Stelle betonen, dass wir über jeden Hinweis dankbar sind, der uns bei der Erreichung unserer ethischen Ziele im Einklang mit unseren gesetzlichen, sozialen und ökologischen Pflichten unterstützt.
Wird eine Meldung abgegeben, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen enthält, verliert die meldende Person das Recht auf Vertraulichkeit der Meldung sowie den Schutz einer hinweisgebenden Person. Disziplinarische und/oder strafrechtliche Konsequenzen sowie die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen sind somit möglich.
Ihre Meldung wird zunächst auf Stichhaltigkeit und dahingehend geprüft, ob sie in den Anwendungsbereich dieses Verfahrens fällt. Anschließend werden Folgemaßnahmen ergriffen. Einen Überblick bietet Ihnen unser Schaubild.
Ihre Meldung wird ausschließlich von unserer internen Meldestelle überprüft und bearbeitet. Grundsätzlich sind die Jurist*innen aus der Rechtsabteilung zuständig. Betrifft Ihre Meldung jedoch eine dieser Personen, wird sie unter Einschaltung unseres Datenschutzkoordinators an eine externe Rechtsanwaltskanzlei zur Bearbeitung übergeben. In jedem Fall stellen wir sicher, dass Ihre Meldung unabhängig und frei von Interessenkonflikten bearbeitet wird. Ihr Vertrauen in unseren Hinweisgeber-/Beschwerdeprozess liegt uns am Herzen.
Das Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die im Rahmen einer Online-Meldung übermittelten Daten werden zudem von den Betreibern des „Trusty“-Meldesystems auf Servern in Deutschland gespeichert. Die Datenschutzerklärung des Betreibers ist unter www.iubenda.com/privacy-policy/56928825/legal abrufbar. Unsere Datenschutzerklärung zum Hinweisgeber-/Beschwerdeverfahren finden Sie hier.
Ihr*e Ansprechpartner*in ergibt sich aus der Eingangsbestätigung unserer internen Meldestelle. Bei Fragen können Sie sich an diese*n wenden. Sollten Sie Ihre Meldung anonym abgegeben und aus diesem Grund keine Eingangsbestätigung erhalten haben oder anderweitige Fragen haben, stehen Ihnen unsere Jurist*innen aus der Rechtsabteilung oder unser Datenschutzkoordinator als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
Wir möchten Sie ermuntern, Ihre Meldung über die oben genannten Kanäle an unsere interne Meldestelle zu erstatten.
Ergänzend sieht das Hinweisgeberschutzgesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck hat der Bund beim Bundesamt für Justiz die externe Meldestelle des Bundes eingerichtet. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz werden auch die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
Informationen über externe Meldeverfahren erhalten Sie unter den folgenden Links:
Bundesamt für Justiz: BfJ - Hinweisgeberstelle (bundesjustizamt.de)
Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht: BaFin - Zugang zur Hinweisgeberstelle
Bundeskartellamt: Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverstöße - Hinweise auf Kartelle, Marktmachtmissbrauch und sonstige Verstöße