Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Baustoffe und Baumarktartikel der Raiffeisen Waren GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt)
Die nachstehenden Bedingungen (jeweils neuste Fassung) sind Vertragsbestandteil für alle Verträge der Verkäuferin mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde/Vertragspartner); Bedingungen des Kunden gelten nicht. Mündliche Nebenabreden liegen nicht vor. Spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen für das Bauvorhaben oder den Gewerbebetrieb des Kunden. Werkleistungen. Sind neben den Warenlieferungen auch Werkleistungen durch Subunternehmer oder sonstwie auszuführen, so gelten dafür die entsprechenden Allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) sowie die Gewährleistungsbestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B, § 13). Ergänzend gelten diese Vertragsbestimmungen sinngemäß.
I. Rechte des Kunden
1. Preis. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die jeweils angegebenen Preise gemäß der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB einzuhalten. Eventuelle gesetzliche Mehrwertsteuerermäßigungen hat die Verkäuferin zu berücksichtigen.
2. Lieferfristen.
a) Der Kunde ist bei Überschreitung einer ausdrücklich zugesagten Frist oder eines gewünschten Liefertermins um mehr als 60 Tage berechtigt, der Verkäuferin schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die im Zweifel zwei Wochen beträgt. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass die Verkäuferin liefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Fix-Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
b) Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung kann der Kunde anstelle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages dann verlangen, wenn der Verkäuferin ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Bei Fahrlässigkeit und bei Handelsgeschäften kann Schadenersatz nur bis zur Höhe des auf die nicht rechtzeitige Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages verlangt werden.
3. Incoterms. Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Mängelrügen/Mängelansprüche. Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Bauart der Maschine bzw. des Kaufgegenstandes nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers. Dem Kunden wurde durch Aushang der entsprechenden Bedingungen in den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder Übergabe dieser Bedingungen vor Vertragsschluß die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Verkäuferin wird jedoch ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu übernehmen, die Garantieanträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der hier insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht entsprechend bearbeiten. Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438, Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB, 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Die Verkäuferin haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat. Beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen erfolgt dieser, soweit gesetzlich möglich, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuches.
5. Eigentum. Der Kunde erwirbt Eigentum an einem gelieferten Gegenstand, wenn er den Kaufpreis und sämtliche Nebenkosten (Zinsen, Frachtkosten und dergleichen) voll bezahlt hat. Die Verkäuferin ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
6. Haftung. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
-in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
-Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
-wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft
-bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
-nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
II. Rechte der Verkäuferin
1. Preis. Den Preisen liegen die der Verkäuferin derzeit bekannten Preise des jeweiligen Vorlieferanten zugrunde. Zwischenzeitlich erfolgte Lohn-, Material-, Mehrwertsteuererhöhung und dergleichen können gemäß § 1 Abs. 5, § 7 der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB an den Kunden weiterberechnet werden.
2. Lieferfristen.
a) Ein vom Kunden gewünschter Liefertermin kann von der Verkäuferin angemessen das sind im Zweifel bis zu 60 Tage -überschritten werden.
b) Die Einhaltung von Lieferfristen hängt bei Handelsgeschäften von der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung der Verkäuferin ab.
c) Höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien, Lieferverweigerungen der Lieferfirmen der Verkäuferin sowie Ereignisse ähnlicher Art entbinden die Verkäuferin, soweit sie es nicht selbst zu vertreten hat, von der Lieferpflicht, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.
3. Gewährleistung. Die Verkäuferin ist berechtigt, anstelle der Ersatzlieferung selbst nachzubessern. Die Gewährleistungspflichten der Verkäuferin entfallen, wenn ohne deren Einverständnis von dritter Seite Veränderungen oder Reparaturen am Kaufgegenstand vorgenommen werden.
4. Mängelrügen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige eines offensichtlichen Mangels innerhalb von acht Tagen entfallen Gewährleistungsansprüche des Kunden. Versucht die Verkäuferin trotzdem Gewährleistungsansprüche beim Vorlieferanten durchzusetzen, dann erfolgt dies dem Kunden gegenüber ohne Einräumung von Rechten. Dasselbe gilt in den Fällen des Gewährleistungsverlustes bei Kaufleuten gemäß §§377, 378 HGB. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware -gegebenenfalls bahnamtlich -bescheinigen zu lassen. Zur Annahmeverweigerung gegenüber der Verkäuferin berechtigen Transportschäden nicht.
5. Eigentum. Die Verkäuferin behält ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der Verkäuferin geht nicht unter, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an die Verkäuferin ab. Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin an der einheitlichen Sache Miteigentümer nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache. Während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt. Eingriffe Dritter, z.B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen. Soweit die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung (auch Weiterveräußerung von mit Vorbehaltsware der Verkäuferin errichteten Bauwerken) durch den Käufer an Dritte oder Einbau, in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen vorgenannten Vorbehaltswaren an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Der Verkäuferin ist die jederzeitige Besichtigung ihrer Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.
6. Kaufpreis, Sicherung und Rücktritt. Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche derselben die Sicherheit für ihre Forderungen gegen Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, kann die Verkäuferin die Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder, wenn der Kunde einem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Kunden oder Nichteinhaltung von Wechsel-oder Scheckhingaben oder -verbindlichkeiten oder Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen der Verkäuferin nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für ihre Forderungen gegen den Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist der gesamte Kaufpreisrest ohne Mahnung fällig. Die Verkäuferin kann auch entsprechend § 326 Abs. II BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt kann sie die Gegenstände sowie Ersatz aller erwachsenden Kosten und Entschädigung für Minderwert, Montage und sonstige Auslagen verlangen. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Gegenstände dem Kunden wegzunehmen und für Rechnung des Kunden nach freier Verfügung und ohne Fristsetzung bestmöglich zu verwerten. Bei Besitz-, Geschäfts-oder Firmenänderung kann die Verkäuferin ebenfalls sofortige Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge verlangen.
III. Sonstiges
1. Versendung und Überführung. Versand und Überführung -auch durch die Verkäuferin selbst -erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden (§§ 446, 447 BGB); dies ebenso bei eventuell frachtfreier Lieferung und auch dann, wenn die Kaufsache direkt vom Vorlieferanten der Verkäuferin an den Kunden versandt wird. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur aufgrund besonderer Vereinbarung zurückgenommen. Eventuell notwendige Bruchversicherung geht zu Lasten des Kunden.
2. Lieferung frei Baustelle. Wenn Lieferung frei Baustelle vereinbart ist, so gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20-t-Lkw befahrbar sind. Ist dies nicht möglich, dann erfolgt die Lieferung nach Wahl der Verkäuferin entweder mit einem kleineren Fahrzeug oder an eine vom Kunden zu bestimmende, mit einem 20-t-Lkw zu erreichende Abladestelle. Bei Zustellung durch kleineren Lkw gehen Mehrkosten (Umladekosten, ortsübliche Fuhrlöhne) zu Lasten des Kunden. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen. Soweit Zustellung mit Kraftfahrzeugen erfolgt, werden die üblichen Abladekosten berechnet. Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen oder Ermäßigungen der Frachtkosten gehen zu Lasten bzw. zugunsten des Kunden; ebenso Mehrkosten, wenn der Kunde nicht für Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle sorgt.
3. Paletten sind unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Übergabe unbeschädigt und frachtfrei an das liefernde Baustofflager der Verkäuferin zurückzugeben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet. Bei Fremdbenutzung oder verspätete Rücklieferung wird eine angemessene Benutzergebühr verrechnet. Unabhängig von Vorstehendem berechnet die Verkäuferin zusätzlich eine weitere Palettengebühr pro Palette.
4. Gewichtsdifferenzenwerden aufgrund bahnamtlicher, bei LKW-Ladungen amtlicher Wiegebescheinigungen verfolgt.
5. Keine Abtretung. Die Abtretung der Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag an einen Dritten ist ausgeschlossen.
6. Der Käufer kann der Verkäuferin übriggebliebene Baustoffe anbieten, wenn die Baustoffe unbeschädigt in wiederverkaufsfähigem Zustand sind. Der Verkäuferin steht es frei, die Baustoffe zurückzunehmen. Sonderanfertigungen werden auf keinen Fall zurückgenommen. Die Rücklieferung hat frachtfrei durch den Kunden an das Baustofflager der verkaufenden Stelle der Verkäuferin zu erfolgen. Die Verkäuferin berechnet dem Kunden neben den anteiligen Kosten der Zulieferung für Lagermanipulation und sonstigen Aufwand einen Pauschalabschlag von 15 % des Kaufpreises. Die Gutschrift erfolgt bei Vorlage der ursprünglichen Rechnung durch den Kunden.
7. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis-oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht. Gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig feststeht. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; weitergehende Zurückbehaltungsrechte werden hiermit ausgeschlossen.
9. Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
10. Zinsen. Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Leistet er am Fälligkeitstag nicht, gerät er in Verzug. Der Kunde ist dazu verpflichtet im Falle des Verzugs – auch bei Stundung – Verzugszinsen zu zahlen. Als Zinssatz gelten gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte und gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Bei Verzug ist die Verkäuferin berechtigt, Spesen und Bearbeitungskosten zu verlangen; das Recht auf Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung des Kunden ist auch bei Zahlung per Überweisung der Eingang der entsprechenden Gutschrift auf dem Bankkonto der Verkäuferin.
11. Erfüllungsort. für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der verkaufenden Betriebsstätte der Verkäuferin.
12. Gerichtsstand. Für Geschäftsabwicklungen im kaufmännischen Verkehr oder bei Kunden, bei denen es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt der Sitz der Verkäuferin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.
13. Daten. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.
14. Streitschlichtung. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
15. Restentleerte Verpackungen. Die Verkäuferin weist darauf hin, dass sämtliche restentleerte Verpackungen i. S. d. § 15 Abs. 1 VerpackG der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihr verwendeten Verpackungen in der jeweiligen verkaufenden Niederlassung bzw. dem jeweiligen Markt, durch die/den der Verkauf erfolgt ist, auf Kosten des Käufers, sofern dieser Unternehmer ist, zurückgegeben werden können. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, erfolgt die Rücknahme der vorbezeichneten Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe auf Kosten der Verkäuferin. Im Hinblick auf Transportverpackungen sowie Verkaufs-und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, hat der Käufer bei Verpackungsmengen über 5 m³ davon abweichend in jedem Fall die Abholung von über die nachfolgenden Kontaktdaten bei dem von der Verkäuferin beauftragten Dienstleister zur Entsorgung anzumelden: Reclay Systems GmbH, Telefon-Hotline: +49 221 580098 111, E-Mail: transportverpackungen@reclay-group.de. Dabei gelten die Abhol-/Übernahmebedingungen des durch die Verkäuferin beauftragten Dienstleisters. Etwaige Zusatzkosten, welche durch einen Verstoß des Käufers gegen die Abhol-/Übernahmebedingungen des Dienstleisters verursacht werden, gehen zu Lasten des Käufers. Die Verpackungsrücknahme erfolgt vorrangig zur Vorbereitung von Wiederverwendungs-und Recyclingzwecken.
Stand 10/2023