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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für das Warengeschäft einschließlich Haus- und Gartenartikel der Raiffeisen Waren GmbH (nachfolgend „Verkäuferin" genannt)

    1. Für alle Verträge der Verkäuferin mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäft sind – sofern keine abweichenden Sonderbedingungen gemäß Ziffer 12 schriftlich vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden. 
       
    2. Wenn mündlich oder fernmündlich abgeschlossene Kaufverträge schriftlich bestätigt werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. 
       
    3. Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Verkäuferin – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer (Kunde) stehen in diesen Fällen keinerlei Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin zu.

      Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ca.-Angaben. Die Verkäuferin kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass der Kunde seinerseits vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern kann. Der Kunde ist bei Überschreitung einer ausdrücklich und schriftlich zugesagten Frist oder bei Überschreitung eines gewünschten  Leistungstermins um mehr als 6 Wochen berechtigt, der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist – im Zweifel beträgt diese 2 Wochen - zu setzen. Verstreicht auch die Nachfrist erfolglos und hat die Verkäuferin die Leistungsverzögerung zu vertreten, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch entsprechende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist damit nicht verbunden.

      Eine Leistungsverzögerung hat die Verkäuferin insbesondere nicht zu vertreten, wenn der Kunde etwaige erforderliche Unterlagen, wie Genehmigungen und Freigaben, oder sonstige Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Gleiches gilt wenn die Verkäuferin den Kaufgegenstand trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt unverschuldet nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhält. In solchen Fällen ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Verkäuferin wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und eine etwa seitens des Kunden bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.

      Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge sowie Eisliegegelder können von der Verkäuferin dem Kaufpreis zugeschlagen werden.

      Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, auch wenn die Ware/der Kaufgegenstand mit Fahrzeugen der Verkäuferin befördert wird. Ausnahme hiervon ist, dass die Beschädigung oder der Verlust durch die Verkäuferin zu vertreten ist. Bei frachtfreien Lieferungen trägt der Unternehmer ebenfalls die Gefahr. Die Verkäuferin wählt, falls nichts anderes vereinbart wurde, die Versendungsart.

    4. Die Ware (Kaufgegenstand) wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger sofort zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
       
    5. Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
       
    6. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens doch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, bei andern als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

      Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Verkäuferin gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

      Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Im Falle des Verkaufs gegenüber Unternehmern sind öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Kaufgegenstandes, insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung, nicht als Beschaffenheit vereinbart. Beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist die Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend aus gesetzlichen Gründen gehaftet wird (siehe Ziffer 7.).

    7. Schadenersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
       
    8. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Zinssatz gelten gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte und gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Abtretungen von Gegenansprüchen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verkäuferin.
       
    9. Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
       
    10. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.

      Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne das es hierzu einer Ankündigung bedarf.

      Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Käufers, so kann die Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers.

    11. Die Verkäuferin behält ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der Verkäuferin geht nicht unter, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an die Verkäuferin ab.

      Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin an der einheitlichen Sache Miteigentümerin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache.

      Während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt.

      Eingriffe Dritter, z.B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen.

      Soweit die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Einbau in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen an die Verkäuferin ab. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäuferin ist die jederzeitige Besichtigung ihrer Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet. Der Käufer hat die der Verkäuferin gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

    12. Soweit nicht anders vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Verkäuferin der Ort, an dem sich die jeweilige Außenstelle der Verkäuferin befindet. Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist Kassel oder der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei den Außenstellen der Verkäuferin geleistet wird.
       
    13. Für Geschäftsabwicklungen im kaufmännischen Verkehr oder bei Kunden, bei denen es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt der Sitz der Verkäuferin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.
       
    14. Zu den vorstehenden Bedingungen gelten ergänzend die unter a) bis d) genannten Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, und zwar

      a) für alle Getreidegeschäfte die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.

      b) für die Verkäufe von Saatgut und Kulturpflanzen, soweit es sich um amtlich anerkanntes Saatgut handelt, die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut, für Handelssaatgut die Bedingungen des Feldsaaten Groß- und Importhandels Frankfurt (Main) - V.d.F./Bedingungen - .

      c) für alle Kartoffelverkäufe die jeweils anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr mit Kartoffeln (Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen).

      d) für Verkäufe von Mischfutter im Inlandsverkehr die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gemäß Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. 1a.

    15. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.
       
    16. Die Verkäuferin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
       
    17. Die Verkäuferin weist darauf hin, dass sämtliche restentleerte Verpackungen i. S. d. § 15 Abs. 1 VerpackG der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihr verwendeten Verpackungen in der jeweiligen verkaufenden Niederlassung bzw. dem jeweiligen Markt, durch die/den der Verkauf erfolgt ist, auf Kosten des Käufers, sofern dieser Unternehmer ist, zurückgegeben werden können. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, erfolgt die Rücknahme der vorbezeichneten Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe auf Kosten der Verkäuferin. Im Hinblick auf Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, hat der Käufer bei Verpackungsmengen über 5 m³ davon abweichend in jedem Fall die Abholung über die nachfolgenden Kontaktdaten des von der Verkäuferin beauftragten Dienstleisters zur Entsorgung anzumelden: Reclay Systems GmbH, Telefon-Hotline: +49 221 580098 111, E-Mail: transportverpackungen@reclay-group.de. Dabei gelten die Abhol-/Übernahmebedingungen des durch die Verkäuferin beauftragten Dienstleisters. Etwaige Zusatzkosten, welche durch einen Verstoß des Käufers gegen die Abhol-/Übernahmebedingungen des Dienstleisters verursacht werden, gehen zu Lasten des Käufers. Die Verpackungsrücknahme erfolgt vorrangig zur Vorbereitung von Wiederverwendungs- und Recyclingzwecken.

      Stand 02/24
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    Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für das Warengeschäft einschließlich Haus- und Gartenartikel

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    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raiffeisen Waren GmbH für den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, außer Kartoffeln 


    Zur Qualitätssicherung betreibt die Raiffeisen Waren GmbH (RW) Qualitätsmanagementsysteme (QMS) für die Bereiche Futtermittel, Getreide/Ölsaaten und Transport. 
    Den Bedürfnissen der Ernährungswirtschaft wird durch dieses stufenübergreifende System von der Erzeugung bis zum Lebensmitteleinzelhandel Rechnung getragen. Für sämtliche Ankäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Erntegut) durch die RW gelten die RW Abzugstabellen, im Anschluss die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel1 und die Ölmühlenbedingungen. 

    • Ergänzend hierzu garantiert der Verkäufer der RW, dass das Erntegut, wie von ihm beschrieben, diesen Angaben entspricht und darüber hinaus die Qualitätsanforderungen aus dem Merkblatt „Maßnahmen für den sicheren Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen“ in der jeweils aktuellen Fassung2 erfüllt werden. 
    • Das Erntegut ist kein GVO, enthält kein GVO und wurde nicht aus GVO hergestellt. 
    • Das Erntegut wurde nach der Ernte zur Gesunderhaltung keiner chemischen Behandlungsmaßnahme unterzogen. Sollte dennoch das Erntegut zur Gesunderhaltung einer chemischen Behandlungsmaßnahme unterzogen worden sein, so verpflichtet sich der Verkäufer zur Unterrichtung des Käufers hierüber in Schriftform unter Bezeichnung der zur Gesunderhaltung verwandten chemischen Behandlungsmaßnahme und des genauen Anwendungszeitraums. 
    • Die Verbringung des Ernteguts erfolgt mit geeigneten Transportmitteln, die über saubere, trockene Ladeflächen verfügen und für den Transport von Lebens- und Futtermitteln fachgerecht3 gereinigt wurden. Ein vorheriger Transport von kritischen Produkten, wie z.B. loses, gebeiztes Saatgut, Klärschlamm, Dung, Müll, Produkte mit tierischen Bestandteilen etc., ist untersagt. 
    • Das Erntegut wurde gemäß guter fachlicher Praxis und den gültigen europäischen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen hergestellt, eingelagert und gesunderhalten. Des Weiteren werden die Vorgaben aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung4 eingehalten. 
    • Die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen. Es werden Rückstellmuster des betroffenen Erntegutes gebildet. Die Art der Probenahme und der Rückstellmusterbildung der RW werden als verbindlich anerkannt. Das Erntegut muss zeitnah zurück verfolgbar sein. 
    • Die RW wird stichprobenartig die Einhaltung der Qualitätsmerkmale, wie vorstehend beschrieben, prüfen. 
    • Der RW ist gestattet, Einsicht in die Schlagdokumentation zu nehmen sowie einen Nachweis des für die Erzeugung der Ware eingesetzten Saatguts zu verlangen. Die Ware wurde unter Einhaltung der jeweils geltenden europäischen und nationalen Regelungen für den gemeinsamen Sortenschutz erzeugt. Der Verkäufer wird die RW vor Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung der vorgenannten Rechte beruhen, freistellen sowie den weiteren Schaden ersetzen. 
    • Die RW ist berechtigt, Ihre Leistungen auf elektronischen Wege abzurechnen. 


    Von jeder Getreide-, Ölsaaten- und Leguminosen- Anlieferung wird am Entladeort ein repräsentatives Muster gezogen, das über die Entladung entscheidet sowie für die Festlegung der qualitativen Beschaffenheit der Ware maßgeblich ist. Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit wird das Muster versiegelt und am Entladeort aufbewahrt. Mit meiner Unterschrift erkenne ich die in diesem Dokument dargestellte gelieferte Menge des o.g. Artikels sowie die durchgeführte Beprobung des Artikels (Qualität) an. Des Weiteren bestätige ich, dass die gelieferte Ware den 
    hier festgestellten Qualitätsmerkmalen entspricht. 

    Als Schiedsgericht im Sinne von §1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel wird das der RW vereinbart. Für den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen vor ordentlichen Gerichten gilt als Gerichtsstand Kassel vereinbart. Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nicht anders geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen. Für Anlieferungen gilt: Messwerte aus frei programmierbarer Zusatzeinrichtung. Die geeichten Messwerte können eingesehen werden. 

    Der Spediteur/Frachtführer übernimmt zu Gunsten des Absenders dessen Obliegenheiten und Pflichten nach § 412 (I) HGB, und zwar mit schuldbefreiender Wirkung, soweit es gesetzlich möglich ist. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Die vorstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raiffeisen Waren GmbH für den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, außer Kartoffeln sowie die jeweils festgestellten Qualitätsparameter gelten vom Verkäufer als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden schriftlich dagegen Einspruch bei der RW eingelegt wird. 

    Stand 02/2023
     

    1 Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandelsind einzusehen an den RW-Erfassungsstandorten
    2 Einzusehen unter www.rw.net
    3 Gemäß Reinigungsvorgaben der IDTF Datenbankwww.icrt-idtf.com/de/index.php
    4 Einzusehen unter www.ble.de/DE/Themen/Klima-Energie/Nachhaltige-Biomasseherstellung/nachhaltige­biomasseherstellung_node.html 

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    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raiffeisen Waren GmbH für den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, außer Kartoffeln

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    Tankschlüsselbedingungen für Flüssigdünger

    1. Der Nutzer ist unter den nachfolgenden Bedingungen berechtigt, mit seinem Tankschlüssel unter Verwendung seines persönlichen Zugangscodes bargeldlos an allen mit dem Tankschlüssel verwendbaren Tanksäulen des Betreibers Flüssigdünger zu tanken.
    2. Der Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung der üblichen und an den Tankstationen des Betreibers ausgehängten Sicherheitsvorschriften.
    3. Der Tankschlüssel verbleibt im Eigentum des Betreibers. Nach Beendigung des zwischen dem Nutzer und Betreiber bestehenden Vertrages über die Nutzung eines Tankschlüssels für Flüssigdünger ist der Tankschlüssel an den Betreiber zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig, trägt der Nutzer die Kosten für den Ausfall.
    4. Der Tankschlüssel ist durch den Nutzer sorgfältig aufzubewahren, darf nur an seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen weitergegeben werden und ist vor unautorisiertem Zugriff zu schützen. Insbesondere sind der geheim zu haltende Zugangscode und der Tankschlüssel getrennt voneinander aufzubewahren.
    5. Der Verlust des Tankschlüssels ist dem Betreiber durch den Nutzer unverzüglich zu melden. Der Nutzer haftet für alle bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung getätigten Umsätze. Die Neubeschaffung des Tankschlüssels bei Verlust oder gebrauchsunfähiger Beschädigung geht zu Lasten des Nutzers und wird diesem mit der nächsten Abrechnung mit 50,00 EUR belastet. Dies gilt nicht, sofern der Betreiber die Beschädigung zu vertreten hat.
    6. Bei missbräuchlicher Benutzung durch den Nutzer oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haftet der Nutzer dem Betreiber für den entstandenen Schaden.
    7. Der Nutzer hat die Tankstationen im Einklang mit der erstmaligen Einweisung des Betreibers und der vor Ort ausgehängten Bedienungsanweisung zu nutzen. Bei Unklarheiten hat sich der Nutzer vor Benutzung zwecks Aufklärung an den Betreiber zu wenden. Der Nutzer haftet dem Betreiber für alle Folgen und Nachteile jeder unsachgemäßen (der Einweisung sowie der Bedienungsanweisung zuwiderlaufenden) oder sonst missbräuchlichen Benutzung der Tankstationen durch den Nutzer selbst oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    8. Der Nutzer verpflichtet sich, Störungen und Unstimmigkeiten bei der Entnahme von Flüssigdünger dem Betreiber sofort zu melden, um Missbrauch zu verhindern.
    9. Der Nutzer überprüft nach Beendigung jeder Tankung den Tankvorgang, indem er die auf dem automatisch generierten Bon angezeigte Menge mit der digitalen Anzeige an der benutzten Tankstation vergleicht. Unstimmigkeiten hat der Nutzer sofort gegenüber dem Betreiber zu melden. Verspätete Meldungen können nicht berücksichtigt werden.
    10. Für sämtlichen über den Tankschlüssel getankten Flüssigdünger ist der Nutzer verantwortlich. Rückerstattungsansprüche gegen den Betreiber sind insoweit ausgeschlossen.
    11. Die Abrechnung der Flüssigdüngermenge erfolgt grundsätzlich nach jedem Tankvorgang. Abrechnungsgrundlage sind die bei der jeweiligen Tankung ausgedruckten bzw. angezeigten Daten. Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. der Abrechnung. Bei einem erteilten SEPA-Lastschriftmandat werden dem Nutzer im Falle einer Rücklastschrift die banküblichen Gebühren zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR weiterbelastet. Verzugszinsen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet.
    12. Der Nutzer hat dem Betreiber jede Änderung seiner Anschrift bzw. seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er haftet dem Betreiber bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen für sämtliche hieraus entstehenden Schäden.
    13. Der Betreiber und der Nutzer können den zwischen ihnen bestehenden Tankschlüsselvertrag, auch ohne Angabe von Gründen, durch Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat in jedem Fall mindestens in Textform zu erfolgen.
    14. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Warengeschäft einschließlich Haus- und Gartenartikel der Raiffeisen Waren GmbH. Sollten zwischen einzelnen Bestimmungen dieser Bedingungen Widersprüche bestehen, gilt die speziellere Regelung, in Ermangelung einer solchen, die für den Betreiber vorteilhaftere.
    15. Der Betreiber, speichert, verändert und übermittelt personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.

    Stand 07.24